Der Richter und schleswig-holsteinische Piratenpartei-Fraktionsvorsitzende Patrick Breyer hatte die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil diese auf verschiedenen Webseiten die IP-Adressen der Besucher speichert. Auch wenn das Verfahren bereits seit dem Jahr 2008 die Justiz beschäftigt, stammt die erste inhaltliche Entscheidung des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2013: Das Gericht verbot der Bundesrepublik, IP-Adressen zu speichern, wenn Breyer während der Nutzung seine Daten – etwa seine E-Mail-Adresse in einem Kontaktformular – angibt. Ein allgemeines Verbot lehnte das Landgericht ab, weil dynamische IP-Adressen nur in dieser Kombination personenbezogene Daten seien.
Mit der Entscheidung waren beide Seiten nicht einverstanden und haben Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser wiederum legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen vor:
- Erstens, ob Daten (konkret: dynamische IP-Adressen) personenbezogen sind, wenn zwar nicht die speichernde Stelle, aber ein Dritter (der Access-Provider) den Personenbezug herstellen kann. Zu entscheiden war damit letztlich über die immer noch ungeklärte Grundfrage des Datenschutzrechts:
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