Die DSGVO wird neben der Privatwirtschaft grundsätzlich auch den hoheitlichen Bereich betreffen. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für die Tätigkeiten der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Polizei. Umgekehrt gilt die DSGVO generell für alle bundes-, landes- und kommunalrechtlichen Aufgabenbereiche – jedoch mit zahlreichen "Öffnungsklauseln", die es den Mitgliedstaaten erlauben, im öffentlichen Bereich eigene, spezifischere Bestimmungen zur Konkretisierung der DSGVO einzuführen.
Um die uneingeschränkte Anwendbarkeit der DSGVO zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten teilweise ihr nationales Recht anpassen. In Deutschland kommt diese Aufgabe in erster Linie dem Gesetzgeber zu. Aber auch die Selbstverwaltungskörperschaften – insbesondere die Kommunen und die Hochschulen – sind aufgefordert, ihr Satzungsrecht mit der DSGVO in Einklang zu bringen. Die DSGVO ergänzt die NIS-Richtlinie der EU und deren Vorbild, das deutsche IT-Sicherheitsgesetz von 2015, die zusammen mit weiterer europäischer IT-Sicherheitsgesetzgebung die künftige Basis für ein einheitliches Datenschutz-/Datensicherheitsrecht für Europa bilden.
Hauptziele sind hierbei die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen, der Schutz bedeutender Wirtschaftsgüter und die Bekämpfung von Cyberkriminalität. Im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt sind die Schäden im Bereich Wirtschaftsspionage und Cyberkriminalität nirgends so hoch wie in Deutschland.
Bis zum 25. Mai 2018 müssen somit alle Dokumente und Prozesse der Datenverarbeitung angepasst sein.
Die DSGVO wird sich auf alle Unternehmen auswirken, die geschäftlich von der EU aus tätig sind beziehungsweise Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen und Organisationen mit Sitz in der EU unterhalten oder ihre Daten in EU-Mitgliedsstaaten sammeln, verarbeiten und speichern (lassen). Damit erstreckt sich die
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